Timeline: EU Circular Economy Package
08.10.2019 - Nachhaltigkeit
Wichtige Meilensteine sowie die nächsten Schritte des EU Circular Economy Package und der EU Kunststoffstrategie.
WAS BISHER GESCHAH:
Das erste Kreislaufwirtschaftspaket „Towards a circular economy: A zero waste programme for Europe” wird unter der EU Kommission Barroso veröffentlicht und stellt den Anspruch auf die Umgestaltung der Union zu einer Kreislaufwirtschaft. Nach dem Antritt der neuen EU Kommission Juncker wurde beschlossen, das Kreislaufwirtschaftspaket zu überarbeiten und es im breiten Dialog – EU Kommission, Parlament, Mitgliedsstaaten, Interessenvertretungen, führenden Unternehmen – ambitionierter auszugestalten.
Das Circular Economy Package 2015 gliedert sich mit den Legislativvorschlägen zu Abfällen (sogenanntes Abfallpaket) und dem Aktionsplan in zwei Teile. Im Abfallpaket prüft die EU Kommission vier Richtlinienvorschläge zur Überarbeitung von bestehenden Abfallrichtlinien. Thematisch entspricht das Abfallpaket zwar dem ersten Vorschlag von 2014, es wurde aber mit quantifizierten Zielvorgaben angereichert. Die wesentliche Neuerung stellt der umfangreiche Aktionsplan dar: Der Aktionsplan enthält neben über 50 Maßnahmen für den gesamten Produktlebenszyklus – von Produktion und Verbrauch bis hin zur Abfallentsorgung und zum Markt für Sekundärrohstoffe – auch einen Zeitplan für die endgültige Umsetzung dieser Maßnahmen sowie eine begleitende Überwachung. In fünf vorrangigen Bereichen (Kunststoffe, Lebensmittelabfälle, kritische Rohstoffe, Bau- und Abbruch, Biomasse und biobasierte Materialien) soll der Übergang zur Kreislaufwirtschaft beschleunigt werden.
Die EU-Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft ist das erste EU-weite politische Rahmenkonzept, bei dem der materialspezifische Lebenszyklus im Mittelpunkt steht, mit der Zielsetzung in der Kunststoffwertschöpfungskette kreislauforientierte Produktgestaltung, Verwendung und Wiederverwendung von Materialien sowie das Recycling zu integrieren. Die Kunststoffstrategie enthält klare Zielsetzungen mit quantifizierten Vorgaben auf EU-Ebene.
JUN 2018: EU Kommission ruft zu Selbstverpflichtungskampagne im Rahmen der EU Kunststoffstrategie auf
Die EU Kommission fordert Markeninhaber auf, sich freiwillig zur Erhöhung des Anteils von recycelten Kunststoffen in ihren Produkten zu verpflichten. Ziel ist, bis 2025 zehn Millionen Tonnen recycelte Kunststoffe in neuen Produkten auf den EU-Markt zu bringen. Bis Ende 2018 haben 70 Unternehmen und Wirtschaftsverbände freiwillige Zusagen abgegeben.
o EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/851 – zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG)
o EU-Richtlinie über Abfalldeponien (Richtlinie (EU) 2018/850 – zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG)
o EU-Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Richtlinie (EU) 2018/852 – zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG)
o EU-Richtlinien über Altfahrzeuge, über Altbatterien und über Elektroaltgeräte (Richtlinie (EU) 2018/849 – zur Änderung der Richtlinien 2000/53/EG, 2006/66/EG, 2012/19/EU)
Die ersten drei der angeführten Richtlinien sind für den Verpackungssektor relevant. Die Mitgliedstaaten haben 24 Monate Zeit, die Richtlinien in nationales Recht umzusetzen.
Um den Markt für recycelte Kunststoffe in Europa zu fördern, gründet die EU Kommission die Circular Plastics Alliance. Daneben bilden sich Initiativen und Allianzen globaler Unternehmen aus der Kunststoff- und Konsumgüter-Wertschöpfungskette, die Lösungen in Sachen Kunststoffabfälle vorantreiben wollen (z. B. Alliance to End Plastic Waste, The New Plastics Economy).
Die EU Kommission prüft die Selbstverpflichtungen im Rahmen der Kunststoffstrategie mit dem Ziel Lücken zwischen Angebot (Recyclingunternehmen) und Nachfrage (Hersteller, Verarbeiter) für die verschiedenen Kunststoffarten zu bestimmen. Der Bericht kommt zum Schluss, dass das Angebot zwar reicht, um das Ziel von 10 Millionen Tonnen recycelte Kunststoffe in neuen Produkten bis 2025 zu erreichen, die Nachfrage beläuft sich jedoch nur auf rund 6,4 Millionen Tonnen.
BLICK NACH VORNE:
• veröffentlicht in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Leitlinien, die gegebenenfalls Beispiele enthalten, was als Einwegkunststoffartikel für die Zwecke der Einwegkunststoff-Richtlinie zu betrachten ist.
• erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung der Ziele für die getrennte Sammlung.
• erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der harmonisierten Vorgaben für die Kennzeichnung von Einwegkunststoffprodukten mit einem gewissen Kunststoffgehalt.
erlassen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den meisten Bestimmungen der Richtlinie nachzukommen. Für einige Bestimmungen gelten längere Fristen, z. B. für Einweggetränkebehälter mit Verschlüssen und Deckeln aus Kunststoff, die nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Verschlüsse und Deckel während der vorgesehenen Verwendungsdauer des Produkts an den Behältern befestigt bleiben.